§ 68
Bemessung des Schadenersatzes
Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach § 67 ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
28.05.2026
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