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§ 55 TGADG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

2. Hauptstück

Gleichbehandlung im Gemeindedienst

§ 55

Geltungsbereich

Dieses Hauptstück gilt

  1. a) für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten und
  2. b) für Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.

28.05.2026

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