§ 54
Ruhen und Enden von Funktionen
(1) Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r), als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten oder als Vertrauensperson ruht
- a) ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
- b) während der Zeit
- 1. der Suspendierung,
- 2. der Außerdienststellung,
- 3. eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,
- 4. eines Karenzurlaubes und
- 5. der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(2) Die Funktionen nach Abs. 1 enden
- a) mit dem Ablauf der Bestellungsdauer,
- b) mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung,
- c) mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
- d) mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
- e) durch Verzicht,
- f) für Vertrauenspersonen überdies durch Ausscheiden aus dem Bereich der betreffenden Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Tirol Kliniken GmbH.
28.05.2026
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