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§ 54 TGADG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

§ 54

Ruhen und Enden von Funktionen

(1) Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r), als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten oder als Vertrauensperson ruht

  1. a) ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
  2. b) während der Zeit
  1. 1. der Suspendierung,
  2. 2. der Außerdienststellung,
  3. 3. eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,
  4. 4. eines Karenzurlaubes und
  5. 5. der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(2) Die Funktionen nach Abs. 1 enden

  1. a) mit dem Ablauf der Bestellungsdauer,
  2. b) mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung,
  3. c) mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
  4. d) mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
  5. e) durch Verzicht,
  6. f) für Vertrauenspersonen überdies durch Ausscheiden aus dem Bereich der betreffenden Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Tirol Kliniken GmbH.

28.05.2026

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