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§ 2 TGADG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

§ 2

Ziele

Dieses Hauptstück hat zum Ziel:

  1. a) die Gleichbehandlung und Gleichstellung aller Geschlechter sowie die besondere Förderung von Frauen im Landesdienst;
  2. b) die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und die besondere Förderung von Menschen mit einer Behinderung im Landesdienst.

28.05.2026

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