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§ 1 TGADG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

1. Hauptstück

Gleichbehandlung im Landesdienst

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Hauptstück gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

  1. a) für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten und
  2. b) für Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol bewerben.

(2) Dieses Hauptstück gilt nicht für Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

28.05.2026

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