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§ 3 LKF-Gebühren und Pflegegebühr in den öffentlichen Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

§ 3

(1) Die Pflegegebühr für forensische Patienten am A.ö. Landeskrankenhaus Hall i.T. wird mit 635,00 Euro je Pflegetag festgesetzt.

(2) Die für das Jahr 2026 kostendeckend ermittelte Pflegegebühr für forensische Patienten am A.ö. Landeskrankenhaus Hall i.T. wird mit 635,00 Euro festgestellt.

17.12.2025

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