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TROG 2022 – Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Art. 1 bis 16 der Kundmachung LGBl. Nr. 43/2022 lauten: „Artikel 1 (1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch des Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird in der Anlage das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 144/2018, 110/2019, 122/2019, 46/2020, 51/2020, 116/2020, 114/2021, 158/2021, 161/2021, 164/2021 und 167/2021 erfolgten Änderungen wieder verlautbart. (2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022“ zu bezeichnen. Sie ist ab dem 1. Mai 2022 anzuwenden. Artikel 2 Das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 10, wurde a) mit der Kundmachung LGBl. Nr. 93/2001 unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 28/1997, 21/1998, 60/2000, 38/2001 und 73/2001 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. November 2001 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2001, b) mit der Kundmachung LGBl. Nr. 27/2006 unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2005 und die Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. März 2006 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, c) mit der Kundmachung LGBl. Nr. 56/2011 unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2011 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 sowie d) mit der Kundmachung LGBl. Nr. 101/2016 unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 150/2012, 130/2013, 187/2014, 82/2015 und 93/2016 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 jeweils wieder verlautbart. Artikel 3 Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 21/1998, die mit 1. März 1998 in Kraft getreten ist, lautet: „(2) Art. I Z 11 bis 20 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Widmungen anzuwenden. Bei Gebäuden im Freiland, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits abgebrochen oder sonst zerstört sind, beginnt der Lauf der Frist nach § 42 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 15 mit diesem Zeitpunkt.“ Artikel 4 Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 38/2001, die mit 1. Juni 2001 in Kraft getreten ist, lautet: „(2) Art. I Z 13 bis 16 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.“ Artikel 5 Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 73/2001, die mit 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist, lautet: „(2) Art. I Z 22 bis 35 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.“ Artikel 6 Die Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 2 und 3 der Novelle LGBl. Nr. 35/2005, die mit 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist, lautet: „(2) Art. I Z 30 bis 35 und 40 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden. (3) Art. I Z 45 und 46 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen ergänzenden Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des § 112 Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z 89 nichts anderes ergibt.“ Artikel 7 Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 47/2011, die mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, lautet: „(3) § 40 Abs. 1 zweiter Satz, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, 3, 4a und 6, § 43 Abs. 2, 4 und 6, § 44, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 5, § 48, § 48a Abs. 2, § 49a, § 50, § 51, § 52 und § 53 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. I sind auch auf die am 30. Juni 2011 bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen, gegebenenfalls nach Maßgabe des § 109 Abs. 4 in der Fassung des Art. I, anzuwenden.“ Artikel 8 Die Übergangsbestimmung des Art. 87 Abs. 3 des 2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 130/2013, welche am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist und auf die Umlegungsbehörde nach § 92 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 Anwendung findet, lautet: „(3) Die mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Amt der Landesregierung als Behörde anhängigen Verfahren, die ab dem 1. Jänner 2014 statt in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung in die Zuständigkeit der Landesregierung fallen, sind von der Landesregierung fortzusetzen.“ Artikel 9 Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 bis 4 der Novelle LGBl. Nr. 93/2016, die mit 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, lautet: „(2) Die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I betreffend die Voraussetzungen für die Widmung von Grundstücken als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen und die auf entsprechend gewidmeten Grundstücken zulässigen Bauvorhaben sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen mit Ausnahme des § 37 Abs. 4 und 5 und in diesem Umfang auch des § 52a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I Z 49 bzw. 81 anzuwenden. (3) Art. I Z 83 bis 99 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des § 116 Abs. 5 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I Z 127 nichts anderes ergibt. (4) § 62 Abs. 6 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 ist auf Bauvorhaben, über die das Bauverfahren am 30. September 2016 anhängig ist, weiter anzuwenden.“ Artikel 10 Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2, 2a und 4 bis 9 der Novelle LGBl. Nr. 110/2019 in der durch Art. 40 der Novelle LGBl. Nr. 51/2020 geänderten Fassung lautet: „(2) Art. I Z 18, 76, 78, 79, 80, 82 und 83 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. (2a) § 37a in der Fassung des Art. I Z 18 ist auf am 1. Juli 2020 anhängige Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht anzuwenden, wenn die endgültige Beschlussfassung über die Änderung im Gemeinderat spätestens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies gilt auch im Fall, dass in diesem Zeitpunkt zwar die Beschlussfassung im Gemeinderat über die Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits erfolgt ist, die Änderung des Flächenwidmungsplanes aber noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigt oder noch nicht kundgemacht worden ist. (4) Art. I Z 19 bis 39 und 44 bis 47 ist auch auf die am 31. Dezember 2019 bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden. (5) Am 31. Dezember 2019 anhängige Verfahren zur Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29a dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 11 einzustellen. (6) § 47a Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 40 ist auf am 31. Dezember 2019 anhängige Bauverfahren betreffend Chaletdörfer nicht anzuwenden. (7) Bei am 31. Dezember 2019 bestehenden Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe entfällt die Festlegung der zulässigen Höchstanzahl an Räumen zur Beherbergung von Gästen im Sinn des § 48 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018. (8) Auf am 31. Dezember 2019 bestehende Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau ist § 52a Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 48 nicht anzuwenden. Auf solchen Vorbehaltsflächen dürfen objektgeförderte und subjektgeförderte Wohnbauvorhaben errichtet werden. Zur Sicherstellung der Finanzierung von Wohnbauvorhaben darf durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt werden, dass neben objektgeförderten und subjektgeförderten Wohnbauvorhaben auch frei finanzierte Wohnbauvorhaben errichtet werden dürfen. In diesem Fall dürfen in einem insgesamt untergeordneten Ausmaß zur Sicherstellung der Finanzierung des betreffenden Wohnbauvorhabens im unbedingt erforderlichen Ausmaß auch frei finanzierte Wohnbauvorhaben errichtet werden. § 52a Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 48 gilt sinngemäß. Im Übrigen ist § 52a Abs. 4 bis 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. 1 Z 48 bis 51 anzuwenden. (9) Auf am 31. Dezember 2019 anhängige Verfahren zur Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, zur Änderung des Flächenwidmungsplanes und zur Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen sind die §§ 63 bis 68 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 58 anzuwenden.“ Die Novelle LGBl. Nr. 110/2019 ist mit 1. Jänner 2020 in Kraft getreten, Art. 40 der Novelle LGBl. Nr. 51/2020 mit 18. April 2020. Damit wurde im Art. II der Novelle LGBl. Nr. 110/2019 der Abs. 2a neu eingefügt. Artikel 11 Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3, 5 und 6 der Novelle LGBl. Nr. 122/2019 in der durch Art. 40 der Novelle LGBl. Nr. 51/2020 geänderten Fassung lautet: „(3) Auf Änderungen des Flächenwidmungsplanes und sonstige Inhalte des Flächenwidmungsplanes, die im Zeitraum zwischen der bestätigenden elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes elektronisch kundgemacht werden, ist § 70 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 12 vorzeitig anzuwenden. (5) § 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 28 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. (6) § 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 28 ist auf am 1. Juli 2020 anhängige Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht anzuwenden, wenn die endgültige Beschlussfassung über die Änderung im Gemeinderat spätestens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies gilt auch im Fall, dass in diesem Zeitpunkt zwar die Beschlussfassung im Gemeinderat über die Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits erfolgt ist, die Änderung des Flächenwidmungsplanes aber noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigt oder noch nicht kundgemacht worden ist.“ Die Novelle LGBl. Nr. 122/2019 ist mit 1. Jänner 2020 in Kraft getreten, Art. 40 der Novelle LGBl. Nr. 51/2020 mit 18. April 2020. Damit wurde im Art. II der Novelle LGBl. Nr. 122/2019 der Abs. 6 neu eingefügt. Artikel 12 Die Übergangsbestimmung des Art. 6 Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 46/2020, die mit 7. April 2020 in Kraft getreten ist, lautet: „(2) Art. 1 Z 8, 9 und 10 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“ Artikel 13 Die Übergangsbestimmungen des Art. II Abs. 2 und 3 der Novelle LGBl. Nr. 164/2021, die mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten ist, lauten: „(2) Am 31. Dezember 2021 in Geltung stehende Verordnungen der Landesregierung nach § 31d Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2021, mit denen eine längere Frist zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt wird, bleiben aufrecht. Auf diese ist § 31d Abs. 1 bzw. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2021 weiter anzuwenden. (3) In Fällen des Abs. 2 darf eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31d Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 164/2021 nur insoweit festgelegt werden, als dadurch eine insgesamt 14-jährige Frist für die Fortschreibung nicht überschritten wird.“ Artikel 14 (1) Mit Art. VIII der Kundmachung LGBl. Nr. 56/2011 wurden nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind: a) Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 28/1997, b) Art. II Abs. 3 und 4 der Novelle LGBl. Nr. 21/1998, c) Art. II Abs. 4 der Novelle LGBl. Nr. 73/2001. (2) Mit Art. X Abs. 2 der Kundmachung LGBl. Nr. 101/2016 wurde nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 die Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 3 des Tiroler Seveso III-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 187/2014, als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden ist. Artikel 15 Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 werden folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind: a) Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 73/2001, b) Art. II Abs. 2 und 4 der Novelle LGBl. Nr. 47/2011, c) Art. II Abs. 5 der Novelle LGBl. Nr. 93/2016, d) Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 110/2019, e) Art. II Abs. 2 zweiter Satz sowie im Art. II Abs. 2a die Wortfolge „oder, wenn in einer Verordnung nach Abs. 2 zweiter Satz ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt wurde, auf in diesem Zeitpunkt bei der Gemeinde“, jeweils der Novelle LGBl. Nr. 110/2019 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2020, f) Art. II Abs. 2 und 4 der Novelle LGBl. Nr. 122/2019, g) Art II Abs. 5 zweiter Satz sowie im Art. II Abs. 6 die Wortfolge „oder, wenn in einer Verordnung nach Abs. 5 zweiter Satz ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt wurde, auf in diesem Zeitpunkt bei der Gemeinde“, jeweils der Novelle LGBl. Nr. 122/2019 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2020, h) Art. V Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 158/2021. Artikel 16 Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung werden folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 167/2021, als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind: a) § 99 Abs. 2, b) § 103 Abs. 1 zweiter Satz, c) § 114 Abs. 9, d) § 119.“ Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2023 lautet: „Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2023 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Art I Z 32, 48 und 60 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (3) Art. I Z 33 bis 47 ist auch auf die am 31. August 2023 bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden. § 115 Abs. 2 und § 120 Abs. 7a und 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2023 bleiben unberührt. (4) Auf am 31. Dezember 2023 bestehende Festlegungen über den Verlauf von geplanten örtlichen Straßen ist § 53 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 weiter anzuwenden. (5) Liegt am 31. August 2023 die Baubewilligung zum Wiederaufbau eines abgebrochenen oder sonst zerstörten Freizeitwohnsitzes noch nicht vor, so beginnt der Fristenlauf nach § 15 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2023, mit dem 1. September 2023. (6) Für Gemeinden, für die durch Verordnung der Landesregierung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften eine höchstens 15-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt wurde, darf abweichend von § 31d Abs. 1 oder 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2023 eine weitere verlängerte Frist festgelegt werden, soweit dadurch eine insgesamt 16-jährige Frist nicht überschritten wird. (7) Die Funktion des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Stellvertreters des Vorsitzenden des Kuratoriums des Tiroler Bodenfonds endet mit der Bestellung eines Stellvertreters des Vorsitzenden nach § 106 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Art. I Z 66 bzw. im Fall des § 106 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Art. I Z 66 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Kuratoriums des Tiroler Bodenfonds nach § 106 Abs. 1 lit. b bis f des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiter im Amt.“

§ 0 TROG 2022

Bundesland

Tirol

Kurztitel

Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 51/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Abkürzung

TROG 2022

Index

8000 Raumordnung

Langtitel

Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022

StF: LGBl. Nr. 43/2022 (WV)

[CELEX-Nr.: 32012L0018 , 32001L0042 , 32007L0002 , 32018L2001 ]

Änderung

LGBl. Nr. 62/2022 - Landtagsmaterialien: 223/2022

LGBl. Nr. 63/2023 - Landtagsmaterialien: 710/2023

LGBl. Nr. 78/2023 - Landtagsmaterialien: 1057/2023

LGBl. Nr. 85/2023 - Landtagsmaterialien: 1054/2023

LGBl. Nr. 73/2024 - Landtagsmaterialien: 527/2024

[CELEX-Nr.: 32023L2413 ]

LGBl. Nr. 6/2025 - Landtagsmaterialien: 1/2025

[CELEX-Nr.: 32018L2001 ]

LGBl. Nr. 35/2025 - Landtagsmaterialien: 290/2025

LGBl. Nr. 72/2025 - Landtagsmaterialien: 619/2025

[CELEX-Nr.: 32023L2413 ]

LGBl. Nr. 51/2026 - Landtagsmaterialien: 133/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

​

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

I. Teil
Überörtliche Raumordnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Aufgabe und Ziele der überörtlichen Raumordnung

§ 2

Grundsätze der überörtlichen Raumordnung

§ 3

Informationspflicht

§ 4

Koordinierung

2. Abschnitt
Durchführung

§ 5

Bestandsaufnahmen

§ 6

Vorarbeiten

§ 7

Raumordnungsprogramme

§ 8

Raumordnungsprogramme für Einkaufszentren

§ 9

Verfahren zur Erlassung von Raumordnungsprogrammen

§ 10

Änderung von Raumordnungsprogrammen

§ 11

Ausnahmen von Raumordnungsprogrammen

§ 12

Raumordnungspläne

§ 12a

Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe

3. Abschnitt
Freizeitwohnsitze

§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

§ 14

Freizeitwohnsitzverzeichnis

§ 15

Wiederaufbau und Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze

§ 16

Erlöschen der Eigenschaft als Freizeitwohnsitz

§ 17

Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren

4. Abschnitt
Raumordnungsbeirat

§ 18

Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung des Raumordnungsbeirates

§ 19

Bestellung von Mitgliedern des Raumordnungsbeirates

§ 20

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 21

Untergruppen des Raumordnungsbeirates

§ 22

Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates

5. Abschnitt
Regionale Raumordnung

§ 23

Bildung von Planungsverbänden, Förderung

§ 24

Aufgaben der Planungsverbände

§ 25

Regionalprogramme, Regionalpläne

§ 26

Bestandsaufnahmen, Vorarbeiten

II. Teil
Örtliche Raumordnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 27

Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung

§ 28

Bestandsaufnahme

§ 28a

Baulandmonitoring, Widmungsbilanz

§ 29

Planungsinstrumente

§ 29a

Kostenbeiträge

§ 30

Vorarbeiten

2. Abschnitt
Örtliches Raumordnungskonzept

§ 31

Inhalt

§ 31a

Vorsorge für den geförderten Wohnbau

§ 31b

Bebauungsplanpflicht, Bebauungsregeln

§ 31c

Fortschreibung, Widmungssperre

§ 31d

Fristverlängerung, Befreiung

§ 32

Änderung

§ 33

Maßnahmen der Gemeinden als Träger von Privatrechten

§ 34

Förderung der Gemeinden

3. Abschnitt
Flächenwidmungsplan

§ 35

Inhalt

§ 36

Änderung

§ 37

Bauland

§ 37a

Befristete Widmung als Bauland

§ 38

Wohngebiet

§ 39

Gewerbe- und Industriegebiet

§ 40

Mischgebiete

§ 41

Freiland

§ 42

Hofstellen, sonstige landwirtschaftliche Gebäude und forstwirtschaftliche Gebäude im Freiland; Auflassung landwirtschaftlicher Betriebe, Weiterverwendung von Hofstellen im Freiland

§ 42a

Um- und Zubauten, Änderung des Verwendungszweckes von sonstigen Gebäuden im Freiland

§ 42b

Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland

§ 42c

Grundlage für Baumassenberechnung

§ 43

Sonderflächen

§ 44

Sonderflächen für Hofstellen

§ 45

Sonderflächen für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung

§ 46

Sonderflächen für Austraghäuser

§ 47

Sonderflächen für land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen

§ 47a

Sonderflächen für Chaletdörfer

§ 48

Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe

§ 48a

Sonderflächen für Handelsbetriebe

§ 49

Sonderflächen für Einkaufszentren

§ 49a

Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen

§ 49b

Sonderflächen für Tankstellen

§ 50

Sonderflächen für Sportanlagen

§ 50a

Sonderflächen für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe

§ 51

Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen

§ 52

Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf

§ 52a

Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau

§ 53

Straßen

4. Abschnitt
Bebauungspläne

§ 54

Bebauungspläne

§ 55

Wirkung von Bebauungsplänen

§ 56

Inhalte

§ 57

Änderung und Außerkrafttreten von Bebauungsplänen

§ 58

Straßenfluchtlinien

§ 59

Baufluchtlinien, Baugrenzlinien

§ 60

Bauweisen

§ 61

Baudichten

§ 62

Bauhöhe, Höhenlage

5. Abschnitt
Verfahren, Rechtswirkungen

§ 63

Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes,
Information der Gemeindebewohner, Umweltprüfung

§ 64

Verfahren zur Erlassung, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen

§ 65

Aufsichtsbehördliche Genehmigung der Fortschreibung
des örtlichen Raumordnungskonzeptes

§ 66

Kundmachung der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie der Bebauungspläne und ihrer Änderung

§ 67

Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes; Verfahren, Umweltprüfung,
aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kundmachung

§ 68

Änderung von Flächenwidmungsplänen; Verfahren, Umweltprüfung,
aufsichtsbehördliche Genehmigung

§ 69

Aufsichtsbehördliche Prüfung der Änderung des Flächenwidmungsplanes

§ 70

Elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

§ 71

Neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

§ 72

Weitergeltung gesetzlicher Bestimmungen für die analogen Flächenwidmungspläne

§ 73

Gänzliche Aufhebung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes, der Fortschreibung
eines örtlichen Raumordnungskonzeptes oder eines Flächenwidmungsplanes
durch den Verfassungsgerichtshof

§ 74

Änderungsvorschlag, Planungsgespräch

§ 75

Bausperre

§ 76

Entschädigung

§ 77

Ersatzvornahme

6. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Vereinigung von Gemeinden

§ 78

Wiederinkraftsetzung und Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, der Bebauungspläne und allfälliger Erschließungspläne

§ 79

Elektronische Kundmachung der wieder in Kraft gesetzten Flächenwidmungspläne;
neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

§ 80

Neuerlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes

§ 81

Änderungen des Flächenwidmungsplanes aufgrund des neu erlassenen örtlichen Raumordnungskonzeptes

III. Teil
Baulandumlegung

§ 82

Zweck

§ 83

Einleitung des Umlegungsverfahrens

§ 84

Rechtswirkungen

§ 85

Grenzfeststellung

§ 86

Einbeziehen und Ausscheiden von Grundstücken

§ 87

Verkehrsflächen und sonstige Anlagen

§ 88

Grundsätze für die Neuregelung der Grundstücksordnung

§ 89

Entfernung von Zugehör, Verlegung von Anlagen

§ 90

Rechte an Grundstücken

§ 91

Entwurf der Neuordnung, mündliche Verhandlung

§ 92

Erschließungsplan

§ 93

Änderung des Flächenwidmungsplanes im Umlegungsgebiet

§ 94

Umlegungsbescheid, Abschluss des Verfahrens

§ 95

Eigentumsübergang, Leistung der Geldabfindungen und Vergütungen

§ 96

Umlegungsverträge

§ 97

Umlegungsübereinkommen

§ 98

Einstellung des Verfahrens

§ 99

Zuständigkeit

§ 100

Verfahren

§ 101

Inanspruchnahme von Grundstücken

§ 102

Befreiung von Abgaben und Gebühren

IV. Teil
Tiroler Bodenfonds

§ 103

Errichtung, Aufgaben, Aufbringung der Mittel

§ 104

Sicherung des Fondszweckes, Richtlinien

§ 105

Organe des Tiroler Bodenfonds, Bedienstete

§ 106

Zusammensetzung des Kuratoriums, Bestellung der Mitglieder

§ 107

Erlöschen der Mitgliedschaft zum Kuratorium

§ 108

Aufgaben und Geschäftsgang des Kuratoriums

§ 109

Bestellung des Geschäftsführers, Erlöschen des Amtes

§ 110

Aufgaben des Geschäftsführers

§ 111

Aufnahme von Darlehen

§ 112

Geschäftsordnung des Kuratoriums

§ 113

Aufsicht

§ 114

Zweckbindung des Fondsvermögens

V. Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 115

Bestehende Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen

§ 116

Kernzonen

§ 117

Fortschreibung und Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes

§ 118

Bestehende Widmungen

§ 119

Bestätigende elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

§ 120

Bestehende Einkaufszentren und Handelsbetriebe

§ 121

Bestehende Bebauungspläne

§ 122

Sonderbestimmungen für die Stadt Innsbruck

§ 124

Übernahme des analogen Flächenwidmungsplanes der Stadt Innsbruck
in den elektronischen Flächenwidmungsplan

§ 125

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 126

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 127

Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht

  

Im RIS seit

22.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20000910

Dokumentnummer

LTI40047474

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