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§ 102 TROG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

§ 102

Befreiung von Abgaben und Gebühren

Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen der Umlegungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichts sind von den landesrechtlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

22.04.2022

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