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§ 2 LAOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

2. Abschnitt

Organe

1. Unterabschnitt

Land- und Forstwirtschaftsinspektion

§ 2

Einrichtung, Bestellung

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.

05.05.2021

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