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§ 5 TTZG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2019

3. Abschnitt

Übereignung oder Überlassung von (Zucht)Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 5

Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren

Ein Zuchttier darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren in Tirol nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es

  1. a) dauerhaft so gekennzeichnet und im Fall eines Equiden überdies durch das lebenslange Identifizierungsdokument (bzw. den Equidenpass) so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und
  2. b) von einer Tierzuchtbescheinigung (einschließlich dem lebenslang gültigen Identifizierungsdokument bei reinrassigen Zuchtequiden) oder sonstigen Tierzuchtdokumenten im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet wird, wenn das Zuchttier in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden soll.

21.05.2019

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