3. Abschnitt
Übereignung oder Überlassung von (Zucht)Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen
§ 5
Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren
Ein Zuchttier darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren in Tirol nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es
- a) dauerhaft so gekennzeichnet und im Fall eines Equiden überdies durch das lebenslange Identifizierungsdokument (bzw. den Equidenpass) so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und
- b) von einer Tierzuchtbescheinigung (einschließlich dem lebenslang gültigen Identifizierungsdokument bei reinrassigen Zuchtequiden) oder sonstigen Tierzuchtdokumenten im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet wird, wenn das Zuchttier in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden soll.
21.05.2019
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