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§ 13 TTZG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2020

§ 13

Anerkennung bzw. Gleichwertigkeit von Ausbildungen

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung der jeweiligen Ausbildung nach § 12 Abs. 2 lit. a gleichwertig sind.

28.07.2020

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