§ 5
Auftragsverarbeiter
Bei Anwendungs-Hosting des Landes Tirol ist das Amt der Tiroler Landesregierung Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung im Verhältnis zu den Verantwortlichen nach § 2 Abs. 1 lit. c. Die Verpflichtungen nach Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung sind vom Amt der Tiroler Landesregierung als Auftragsverarbeiter wahrzunehmen.
27.12.2018
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