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§ 21 TTHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

4. Abschnitt

Beratung, Bewusstseinsbildung

§ 21

Beratung

Das Land Tirol hat die Beratung für Menschen mit Behinderungen, insbesondere über die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Leistungen und Zuschüssen nach diesem Gesetz, sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollen Menschen mit Behinderungen bei Bedarf auch die Möglichkeit haben, zusätzlich eine Peer-Beratung in Anspruch zu nehmen.

20.02.2018

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