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§ 22 TTHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

§ 22

Bewusstseinsbildung

Das Land Tirol hat dafür zu sorgen, dass das Bewusstsein der Öffentlichkeit für Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen geschärft wird und ihre Rechte, Würde und Fähigkeiten geachtet und gefördert werden.

20.02.2018

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