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§ 9 TBV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

4. Abschnitt

Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

§ 9

Allgemeine Anforderungen

Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes entsprechen.

02.05.2016

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