3. Abschnitt
Brandschutz
§ 3
Allgemeine Anforderungen
Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
02.05.2016
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