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§ 3 TBV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

3. Abschnitt

Brandschutz

§ 3

Allgemeine Anforderungen

Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.

02.05.2016

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