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§ 32 TBV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

§ 32

Haustechnische Anlagen

Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Anforderungen nach § 30 Abs. 1 erfüllt sind.

02.05.2016

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