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§ 31 TBV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

§ 31

Bauteile

Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in baulichen Anlagen, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, dass die Anforderungen nach § 30 Abs. 1 erfüllt sind.

02.05.2016

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