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§ 6 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

2. Hauptstück

Schulzeit

§ 6

Unterrichtsausmaß an Berufsschulen

Das Unterrichtsausmaß an den einzelnen Berufsschulen (§ 42 Abs. 1) ist von der Schulbehörde mit Verordnung entsprechend den jeweiligen Erfordernissen der künftigen Berufstätigkeit der Schüler, mindestens jedoch mit 600 Unterrichtsstunden festzulegen. Bei mehrstufigen Berufsschulen ist weiters das Unterrichtsausmaß in den einzelnen Schulstufen festzulegen.

16.08.2012

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