§ 42
Fachrichtungen, weitere organisatorische Festlegungen
(1) Berufsschulen können im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und f
- a) für alle land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe nach § 5 Abs. 1 LFBAG 2024,
- b) als ganzjährige, saisonmäßige oder lehrgangsmäßige Berufsschulen,
- c) als selbstständige Berufsschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule und
- d) als ein-, zwei- oder dreistufige Berufsschulen bei gleichem Unterrichtsausmaß
- geführt werden.
(2) Fachschulen können im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und f und Abs. 2
- a) in allen Fachrichtungen der Land- und Forstwirtschaft oder fachübergreifend,
- b) als ganzjährige oder saisonmäßige Fachschulen,
- c) als selbstständige Fachschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule,
- d) als ein-, zwei-, drei- oder vierstufige Fachschulen, wobei jeder Schulstufe mindestens eine Klasse entsprechen muss, und
- e) als weiterführende Fachschulen
- geführt werden. Insbesondere können Fachschulen in einer fachlichen Ausrichtung geführt werden, die den jeweiligen regionalen Strukturen und Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft und damit im Zusammenhang stehenden gesellschaftlichen und sozialen Erfordernissen entspricht.
(3) Die organisatorischen Festlegungen nach den Abs. 1 und 2 sowie die Entscheidung über die Bezeichnung der öffentlichen Berufs- oder Fachschule sind mit Verordnung der Schulbehörde zu treffen.
27.08.2025
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