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§ 58 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 58

Aufnahme in die Berufsschule

(1) In die Berufsschule dürfen als ordentliche Schüler nur Personen aufgenommen werden, die der Berufsschulpflicht nach § 12 unterliegen.

(2) In eine öffentliche Berufsschule können aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung des Landes mit anderen Ländern auch jene Personen aufgenommen werden, die nach den schulrechtlichen Vorschriften des betreffenden Landes der Berufsschulpflicht unterliegen.

16.08.2012

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