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§ 52 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.8.2021

§ 52

Abteilungsvorstehung

Der Abteilungsvorstehung obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachrichtung in Unterordnung unter den Schulleiter. Im Übrigen hat der Schulleiter die der Abteilungsvorstehung obliegenden Aufgaben durch eine schriftliche Dienstanweisung festzulegen.

25.08.2021

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