§ 47
Bestellung des Schulleiters an privaten Berufs- oder Fachschulen
(1) Der private Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der privaten Berufs- oder Fachschule eine Person,
- a) die die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
- b) die die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart nachweist und
- c) bei der keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen erwarten lassen,
als Schulleiter zu bestellen.
(2) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde
- a) die Bestellung des Leiters,
- b) das Ausscheiden des Leiters aus der Leiterfunktion sowie
- c) den Umstand, dass der Leiter eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt,
unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Schulbehörde hat die Verwendung des Leiters innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde die Weiterverwendung des Leiters zu untersagen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Abs. 1 später nicht mehr erfüllt.
(4) Schulerhalter, die die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, können die Leitung der privaten Berufs- oder Fachschule auch selbst ausüben. Die Abs. 2 und 3 gelten auch in diesem Fall.
16.08.2012
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