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§ 31 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 31

Verleihung des Öffentlichkeitsrechts

(1) Die Schulbehörde hat einer privaten Berufs- oder Fachschule auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Schule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie eine entsprechende öffentliche Berufs- oder Fachschule bietet.

(2) Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf der privaten Berufs- oder Fachschule das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für die bestehenden Klassen und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.

16.08.2012

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