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§ 1 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

  1. a) für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, im Folgenden kurz Berufs- bzw. Fachschulen genannt, sowie
  2. b) für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind, im Folgenden kurz Schülerheime genannt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. a) höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen,
  2. b) Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal,
  3. c) öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der unter lit. a und b genannten öffentlichen Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind,
  4. d) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter den lit. a, b und c genannten Schulen bestimmt sind,
  5. e) land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten des Bundes, die mit einer vom Bund erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Schule zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen an dieser Schule organisatorisch verbunden sind.

16.08.2012

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