3. Abschnitt
Aufzeichnungen, Formblätter
§ 127
Verordnung
Die Schulbehörde hat, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt, die Führung und die Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen.
16.08.2012
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