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§ 127 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

3. Abschnitt

Aufzeichnungen, Formblätter

§ 127

Verordnung

Die Schulbehörde hat, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt, die Führung und die Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen.

16.08.2012

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