3. Abschnitt
Genehmigungen
§ 9
Empfangsbestätigung
(1) Die zuständige Stelle nach § 3 Abs. 3 lit. a hat über einen Antrag auf Genehmigung unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
- a) den Beginn und die Dauer der nach den Verwaltungsvorschriften maßgebenden Entscheidungsfrist,
- b) den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen,
- c) die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
(2) Die zuständige Stelle nach § 3 Abs. 3 lit. a hat über eine Anzeige zur Erlangung einer Genehmigung unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
- a) den Beginn und die Dauer der nach den Verwaltungsvorschriften maßgeblichen Fristen,
- b) den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen,
- c) die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
27.12.2011
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