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§ 9 TDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2011

3. Abschnitt

Genehmigungen

§ 9

Empfangsbestätigung

(1) Die zuständige Stelle nach § 3 Abs. 3 lit. a hat über einen Antrag auf Genehmigung unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. a) den Beginn und die Dauer der nach den Verwaltungsvorschriften maßgebenden Entscheidungsfrist,
  2. b) den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen,
  3. c) die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

(2) Die zuständige Stelle nach § 3 Abs. 3 lit. a hat über eine Anzeige zur Erlangung einer Genehmigung unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. a) den Beginn und die Dauer der nach den Verwaltungsvorschriften maßgeblichen Fristen,
  2. b) den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen,
  3. c) die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

27.12.2011

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