§ 20
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit Ausnahme jener nach dem 4. Abschnitt sind, sofern sie mit Verfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Zusammenhang stehen, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
27.12.2011
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