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§ 20 TDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2011

§ 20

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit Ausnahme jener nach dem 4. Abschnitt sind, sofern sie mit Verfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Zusammenhang stehen, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

27.12.2011

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