§ 59
Kundmachung des Wahlergebnisses
Die nach den §§ 46 und 49 dem Dienststellenwahlausschuss zukommenden Aufgaben obliegen dem Zentralwahlausschuss. Das vorläufige Wahlergebnis der Wahl des Zentralausschusses ist an der Amtstafel der Bildungsdirektion kundzumachen.
04.03.2019
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