vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 58 Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

§ 58

Wahlakten

Die Wahlakten über die Wahl des Zentralausschusses sind dem Zentralwahlausschuss unverzüglich zu übersenden. Dieser hat die Mitteilungen nach § 57 Abs. 1 erster Satz den Wahlakten anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten für die Wahl des Zentralausschusses obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.

14.11.2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte