§ 25
Wählerliste
(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat anhand des Verzeichnisses der Lehrer die Wahlberechtigten festzustellen, indem er die Lehrer ausscheidet, die
- a) am Stichtag, das ist der 49. Tag vor dem (ersten) Wahltag, noch nicht drei Wochen Lehrer sind;
- b) gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Aufgrund der Feststellung nach Abs. 1 und allenfalls notwendiger Ergänzungen des Verzeichnisses der Lehrer hat der Dienststellenwahlausschuss die Wählerliste anzulegen.
10.09.2019
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