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§ 21 Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

§ 21

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über den Zentralwahlausschuss

Für die Entsendung von Wahlzeugen, die erstmalige Einberufung der Sprengelwahlkommission, die Wahl des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters des Vorsitzenden, die Wahl des Schriftführers, die Einberufung der Sprengelwahlkommission, die Vorbereitung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit und die Pflichten der Mitglieder der Sprengelwahlkommission gelten die §§ 5 bis 11 sinngemäß.

14.11.2011

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