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§ 9 Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

§ 9

Vorbereitung der Sitzungen

Die Vorbereitung der Sitzungen des Zentralwahlausschusses obliegt dem Vorsitzenden. Bei Säumigkeit des Vorsitzenden (Stellvertreters) sind die Sitzungen des Zentralwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, vorzubereiten.

14.11.2011

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