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§ 16 Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

§ 16

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über den Zentralwahlausschuss

Für die Entsendung von Wahlzeugen, die erstmalige Einberufung eines Dienststellenwahlausschusses, die Wahl eines Vorsitzenden (Stellvertreters) und eines Schriftführers, die Einberufung eines Dienststellenwahlausschusses, die Vorbereitung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit und die Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 5 bis 11 sinngemäß.

14.11.2011

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