§ 15
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind in Bezug auf Geodatensätze oder -dienste der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 15
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind in Bezug auf Geodatensätze oder -dienste der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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