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§ 3 TSBB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.2025

§ 3

Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-
Sozialbetreuerin BB

(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst:

  1. a) eine theoretische Ausbildung im Umfang von zumindest 1.200 Unterrichtseinheiten (UE) und
  2. b) eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden,
  1. die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind. In den Ausbildungslehrgang ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ (118 Stunden theoretische und 48 Stunden praktische Ausbildung) nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung integriert.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:

  1. a) Persönlichkeitsbildung 340 UE
  1. b) Sozialbetreuung allgemein 200 UE
  1. c) Humanwissenschaftliche Grundbildung 80 UE
  1. d) Politische Bildung und Recht 80 UE
  2. e) Medizin und Pflege 120 UE
  1. f) Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
  2. g) Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE
  3. h) Ausbildungsschwerpunkt-spezifisches Modul 280 UE

(3) Die praktische Ausbildung ist wie folgt zu absolvieren, wobei die praktische Ausbildung des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt ist:

  1. a) in Behindertenbetreuungseinrichtungen 320 Stunden
  2. b) in Einrichtungen, die der stationären Betreuung von Menschen mit Behinderungen dienen 160 Stunden
  3. c) Grundlagenpraktika in drei verschiedenen Bereichen der Behindertenbegleitung, wie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, beschäftigungstherapeutische Einrichtungen, Tagesheimstätten, Sonderkindergärten, Wohngemeinschaften für Menschen mit psychischen Erkrankungen bzw. psychosozialen Behinderungen oder Lernschwierigkeiten 720 Stunden.

03.06.2025

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