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§ 29 TSBB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2010

§ 29

Wiederholen der Ausbildung aufgrund Abbruches bzw.
Nichtbestehens der Fach- oder Diplomprüfung

Wenn

  1. a) zumindest eine zusätzliche Teilprüfung nach § 25 Abs. 1,
  2. b) zumindest eine zusätzliche Teilprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 25 Abs. 2 oder
  3. c) die Fach- oder Diplomprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach den §§ 22 oder 23
  1. mit der Note „nicht genügend“ bzw. mit „nicht bestanden“ beurteilt werden, hat der Auszubildende die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie die Fach- oder Diplomprüfung zu wiederholen.

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