§ 21
Wiederholen der Ausbildung
- a) drei Ausbildungsgegenstände nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 1 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,
- b) mehr als drei Ausbildungsgegenstände aufgrund der Nachtragsprüfung nach § 20 Abs. 2 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder aufgrund einer neuerlichen Verhinderung nach § 20 Abs. 1 nicht beurteilt werden,
- c) zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,
- d) ein nach § 18 wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,
- e) das Fachprojekt nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 22 Abs. 2 mit „nicht bestanden“ beurteilt wird oder
- f) mehr als 20 v. H. Fehlzeiten nach § 33 Abs. 3 TSBBG vorliegen, sofern der Leiter des Ausbildungslehrganges nicht im Sinn des § 33 Abs. 5 TSBBG von der Wiederholung absieht, hat der Auszubildende die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen.
(2) Die Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
