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§ 21 TSBB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2010

§ 21

Wiederholen der Ausbildung

(1) Wenn

  1. a) drei Ausbildungsgegenstände nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 1 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,
  2. b) mehr als drei Ausbildungsgegenstände aufgrund der Nachtragsprüfung nach § 20 Abs. 2 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder aufgrund einer neuerlichen Verhinderung nach § 20 Abs. 1 nicht beurteilt werden,
  3. c) zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,
  4. d) ein nach § 18 wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,
  5. e) das Fachprojekt nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 22 Abs. 2 mit „nicht bestanden“ beurteilt wird oder
  6. f) mehr als 20 v. H. Fehlzeiten nach § 33 Abs. 3 TSBBG vorliegen, sofern der Leiter des Ausbildungslehrganges nicht im Sinn des § 33 Abs. 5 TSBBG von der Wiederholung absieht, hat der Auszubildende die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen.

(2) Die Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.

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