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§ 20 TSBB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2010

§ 20

Nichtantreten zu einer Prüfung, Nachtragsprüfung

(1) Ist ein Auszubildender

  1. a) durch Krankheit oder
  2. b) aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,

(2) Können Prüfungen aufgrund einer Verhinderung gemäß Abs. 1 lit. a oder b nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist mindestens vier Wochen vor der Fach- oder Diplomprüfung je eine Nachtragsprüfung im betreffenden Ausbildungsgegenstand abzulegen. Wird die Nachtragsprüfung in einem der Ausbildungsgegenstände mit „nicht genügend“ oder wegen einer neuerlichen Verhinderung gemäß Abs. 1 nicht beurteilt, ist über diesen Ausbildungsgegenstand eine zusätzliche Teilprüfung bei der Fach- oder Diplomprüfung abzunehmen.

(3) Tritt ein Auszubildender zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung, Nachtragsprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der im Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.

(4) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der Leiter des Ausbildungslehrganges nach Anhörung des Auszubildenden.

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