§ 5
Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ bzw. „Heimhelferin“ darf nur von Personen geführt werden, die
- a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- b) die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15)
- Eignung besitzen.
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