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§ 5 TSBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2009

§ 5

Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ bzw. „Heimhelferin“ darf nur von Personen geführt werden, die

  1. a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. b) die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15)

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