§ 21
Ausbildungslehrgänge zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB
(1) Die Ausbildungslehrgänge zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB bauen auf der erfolgreich absolvierten Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A, BA und BB auf. Sie umfassen:
- a) eine weiterführende theoretische Ausbildung im Umfang von 600 Unterrichtseinheiten und
- b) eine weiterführende praktische Ausbildung im Umfang von 600 Stunden,
- die auf mindestens ein weiteres Ausbildungsjahr aufzuteilen sind.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule:
- a) Persönlichkeitsbildung (Vertiefung und Erweiterung),
- b) Humanwissenschaftliche Grundbildung (Vertiefung und Erweiterung),
- c) Politische Bildung und Recht (Vertiefung und Erweiterung),
- d) Management und Organisation und
- e) das dem gewählten Schwerpunkt entsprechende Ausbildungsmodul (Vertiefung und Erweiterung):
- 1. Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder
- 2. Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder
- 3. Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung.
(3) Die praktische Ausbildung ist entsprechend dem gewählten Schwerpunkt im Bereich der Altenarbeit, der Behindertenarbeit oder der Behindertenbegleitung zu absolvieren.
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