§ 15
Fachliche Eignung
(1) Fachlich geeignet für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf ist, wer
a)
- 1. den entsprechenden Ausbildungslehrgang (§§ 19 bis 22) oder eine nach § 43 gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder
- 2. dessen im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 44 als der nach Z 1 erforderlichen Ausbildung gleichwertig anerkannt wurde,
und
- b) über die im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich erforderliche Berufsberechtigung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes verfügt.
(2) Die fachliche Eignung ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
28.07.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
