§ 15
Fachliche Eignung
(1) Fachlich geeignet für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf ist, wer
a)
- 1. den entsprechenden Ausbildungslehrgang (§§ 19 bis 22) oder eine nach § 43 gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder
- 2. dessen im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach § 44 als mit der nach der Z 1 erforderlichen Ausbildung gleichwertig anerkannt wurde,
- und
- b) über die im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich erforderliche Berufsberechtigung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes verfügt.
(2) Die fachliche Eignung ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
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