4. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 12
Persönliche Eignung
Persönlich geeignet ist, wer
- a) handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,
- b) vertrauenswürdig ist (§ 13),
- c) die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung aufweist (§ 14) und
- d) über für die Berufsausübung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
21.11.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
