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§ 12 TSBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2019

4. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 12

Persönliche Eignung

Persönlich geeignet ist, wer

  1. a) handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,
  2. b) vertrauenswürdig ist (§ 13),
  3. c) die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung aufweist (§ 14) und
  4. d) über für die Berufsausübung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

21.11.2019

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