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§ 11 TSBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2025

§ 11

Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (§ 2 lit. c) darf nur von Personen geführt werden, die

  1. a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. b) die für die Erfüllung der diesem Schwerpunkt entsprechenden Aufgaben (§ 10) erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15) Eignung besitzen.

27.05.2025

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