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§ 1 Lebensmittelrecht, Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf die Stadt Innsbruck

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.2008

§ 1

Der Stadt Innsbruck werden für ihren Wirkungsbereich die Aufgaben der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften – ausgenommen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie Rückstandskontrollen bei lebenden Tieren und Fleisch – übertragen.

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