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§ 75 LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

10. Unterabschnitt

Nebengebührenzulage

§ 75

Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt zum Ruhegenuss eine monatliche Nebengebührenzulage.

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